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zum Besitz

См. также в других словарях:

  • Besitz (Deutschland) — Eine genaue Definition des Besitzbegriffes nach deutschem Recht lässt sich nicht aus der rechtlichen Regelung des § 854 Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) herleiten, sondern ist von der Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden.… …   Deutsch Wikipedia

  • Besitz — Im Besitz einer Sache sein: etwas sein eigen nennen; Besitz erwerben: von jemandem etwas kaufen, oder Jemanden in den Besitz einer Sache einsetzen: an jemanden etwas verkaufen oder vererben.{{ppd}}    Anstelle der heutigen Urkunden waren nach… …   Das Wörterbuch der Idiome

  • Besitz (Liechtenstein) — Das liechtensteinische Sachenrecht vermengt bezüglich des Besitzes sowohl die Elemente des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art 641 ff ZGB) als auch des österreichischen ABGB (öABGB). Im Fürstentum Liechtenstein gilt ein Sachenrecht, welches… …   Deutsch Wikipedia

  • Besitz (Schweiz) — Die grundsätzlichen Regelungen zum Besitz sind im schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ähnlich dem Besitz wie er sich im deutschen BGB findet. Nach einem Teil der schweizerischen Lehre zum ZGB wird der Besitzwille jedoch nicht gefordert. Besitz… …   Deutsch Wikipedia

  • Zum wilden Mann — ist eine Erzählung von Wilhelm Raabe, die im Spätsommer 1873 entstand[1] und 1885 in Leipzig erschien[2]. Der zu den „Krähenfelder Geschichten“[3] gehörige Text war bereits im April 1874 in Westermanns Monatsheften abgedruckt worden[4]. Eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Besitz — (Possessio), die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, verbunden mit dem Willen, dieselbe für sich, als seine eigne, oder für einen andern, als eine fremde, zu haben. Vielfach tragen wir aber das Wort B. auf die Sache selbst über und nennen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Besitz — (Possessio, Rechtsw.), die factische Herrschaft einer Person über einen Gegenstand in der Weise, daß dieselbe beliebig u. mit Ausschluß Anderer auf denselben einwirken kann. Der B. erscheint in rechtlicher Beziehung zunächst als ein reines Factum …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Besitz — (lat. possessĭo), die faktische Herrschaft einer Person über eine Sache, im Gegensatz zur rechtlichen, dem Eigentum (s.d.). Der B. einer bisher von einem andern nicht besessenen Sache wird dadurch erworben, daß jemand tatsächliche Gewalt darüber… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Besitz — Hab und Gut; Vermögen; Eigentum; Besitzstand; Siebensachen (umgangssprachlich); Habseligkeiten * * * Be|sitz [bə zɪts̮], der; es: 1. etwas, was jmdm. gehört; Eigentum: das Haus ist sein e …   Universal-Lexikon

  • Besitz (Österreich) — Im österreichischen Sachenrecht bezeichnet nach § 309 ABGB Besitz die vom Besitzwillen (animus) getragene unmittelbare Verfügungsgewalt (corpus) eines Menschen über eine Sache. Das österreichische ABGB ist als naturrechtliche Kodifikation des… …   Deutsch Wikipedia

  • Zum Rad — Riaz Basisdaten Kanton: Freiburg Bezirk: Gruyère BFS …   Deutsch Wikipedia

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